Nach Wegfall der Verpackungsgrößenverordnung haben viele Hersteller die Menge der abgepackten Produkte reduziert, den ursprünglichen Preis jedoch beibehalten. Als Begründung werden oft technische Gegebenheiten angeführt, was aber nicht immer nachvollziehbar ist. Kleinere Menge – gleicher Preis gab es zwar auch vor April 2009, jedoch waren die Anpassungsschritte durch die vorgegebenen Verpackungsgrößen größer und dadurch leichter für den Verbraucher erkennbar. Durch einheitliche Mengen für die jeweiligen Produktgruppen waren die Preise zwischen den Herstellern besser vergleichbar.
Das Gegenargument ist die Auszeichnungspflicht für Grundpreise. Aber mal Hand auf’s Herz, wer von uns kennt denn den Grundpreis für eine 500-Gramm-Büchse Erbsen mit Möhren? Bei Produkten, die in Stücken verkauft werden, so z. B. Spülmaschinentabs, ist der Grundpreis nicht zwingend anzugeben.
Die ehemals vorgegebenen Verpackungsgrößen stellten für den Produzenten eine gewisse Hemmschwelle dar, weil der Verbraucher eine kleinere Verpackung leichter bemerkte. Somit waren Preiserhöhungen oft nur über den Preis, also transparent für den Käufer möglich.
Hier eine Liste der Mogelpackungen der Verbraucherzentrale Hamburg.
Und noch als kleines Schmankerl, ein Jurist versucht im Marketing(sprech) sauber zu subsumieren…
Stellungnahme des Herstellers FrieslandCampinaCheese gegenüber der Verbraucherzentrale Hamburg:
„…In dem Zusammenhang wird moniert, dass bei unserem Produkt Milford Früchtetraum die Einwaage je Beutel von 3,00g auf 2,25g reduziert wurde, ohne den Preis entsprechend abzusenken. Eine Mogelpackung liegt vor, wenn der Verbraucher über den tatsächlichen Inhalt getäuscht wird. Dies ist aufgrund der eindeutigen Deklaration und der mit 40 Beuteln gut gefüllten Faltschachtel im Falle Milford Früchtetraum in keinster Weise gegeben. Beuteleinwaagen richten sich im gesamten Teemarkt nach Geschmacksprofilen und nicht nach gekaufter Menge pro Portion. Deshalb können sie insbesondere im rezeptorisch sehr vielfältigen Früchtetee-Segment untereinander differieren. Die Anzahl der Beutel pro Faltschachtel ist hingegen ein reines Mengenargument und bei bestehenden Produkten unseres Hauses in den letzten Jahren nicht verändert worden. Wir legen zudem Wert auf die Feststellung, das in dem Fall Früchtetraum auch keine versteckte Preiserhöhung vorliegt, da die Rezeptur des Produktes im Zuge einer geschmacklichen Optimierung neu aufgebaut wurde und mit der Einwaage von 2,25 g als Sieger eines Verbraucher- Blindtestes hervorgegangen ist. Die neue Rezeptur ist aufgrund der neuen Zutaten zudem teurer als die alte. Weiterhin ist die Grundpreisauszeichnung am Regal verpflichtend geschaffen worden, den aufgeklärten Verbraucher selbst über derartige Veränderungen zu informieren. Seien Sie versichert, dass uns nur der Wunsch des Verbrauchers nach 40 verbesserten vollmundigen Portionen Früchtetee zu dieser Maßnahme veranlasst hat und wir dies in entsprechenden Tests bestätigt bekommen haben…“